Sie dienten weder als Vorspiel noch stellten sie blosse Begleithandlungen des späteren Beischlafs dar. Vielmehr zielten sie auf eine eigenständige geschlechtliche Befriedigung des Beschuldigten und waren von einem je eigenen Vorsatz erfasst. Ihnen kommt jeweils ein eigener Unrechtsgehalt zu, den es mit entsprechenden Schuldsprüchen abzugelten gilt. Zwischen den Schuldsprüchen wegen qualifizierter Nötigung (mehrfach) und qualifizierter Vergewaltigung besteht vorliegend echte Realkonkurrenz. 13.5 Fazit Der Beschuldigte ist der qualifizierten Nötigung (mehrfach) nach Art.