Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 1838), sind die erzwungene orale, anale und vaginale Penetration unterschiedlichen (sachlichen und teilweise auch örtlichen) Handlungsabschnitten zuzuordnen und fasste der Beschuldigte für diese jeweils einen neuen Vorsatz, weshalb keine Handlungseinheit vorliegt. Dem Oralund dem Analverkehr kommt neben dem erzwungenen Beischlaf eigenständige Bedeutung zu. Sie dienten weder als Vorspiel noch stellten sie blosse Begleithandlungen des späteren Beischlafs dar.