189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 189 StGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5). 13.4.3 Erwägungen der Kammer Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag.