Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.13.1.2 hiervor). 13.4 Konkurrenz 13.4.1 Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung machte geltend, zwischen dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und demjenigen wegen Vergewaltigung bestehe unechte Konkurrenz. Der Tatbestand von Art. 190 aStGB konsumiere jenen von Art. 189 aStGB (pag. 1692, pag. 2437). 13.4.2 Rechtliche Grundlagen Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp.