50 13.3.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) filmte der Beschuldigte die von ihm erzwungene Fellatio ohne die Einwilligung und gegen den explizit geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Kamera seines Mobiltelefons. Er erstellte via Snapchat sechs Videos à je rund zehn Sekunden. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.13.1.2 hiervor).