Der Geheimbereich ist der Kernbereich der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird. Dazu gehören namentliche sexuelle Verhaltensweisen (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 179quater StGB). Tatbestandsmässig ist namentlich die Aufnahme solcher Tatsachen auf einen Bildträger, etwa mittels Mobiltelefonkamera (RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 179quater StGB).