Das Strafantragserfordernis soll sicherstellen, dass kein Strafverfahren gegen einen Dritten ohne den Willen der antragsberechtigten Person durchgeführt wird. Vorliegend ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keine Beschränkung der Strafverfolgung auf die Sexualdelikte beabsichtigte, sondern stets den gesamten Lebenssachverhalt strafrechtlich verfolgt und geahndet wissen wollte (ähnlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 402 vom 21. Oktober 2024 E. 7). Fazit Es liegt ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin 2 vor. 13.3.2 Rechtliche Grundlagen