dessen strafrechtliche Verfolgung hinsichtlich des gesamten inkriminierten Sachverhalts zu verlangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wäre lebensfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 das gegen ihren Willen erfolgte Aufnehmen der Videos – das notabene in direktem Zusammenhang zur erzwungenen Fellatio steht – von der Strafverfolgung ausgenommen wissen wollte. Das Strafantragserfordernis soll sicherstellen, dass kein Strafverfahren gegen einen Dritten ohne den Willen der antragsberechtigten Person durchgeführt wird.