Aber bitte film nid». Der Straf- und Zivilklägerin 2 war mithin bereits zum Zeitpunkt, als das Strafantragsformular von der Polizei ausgefüllt wurde, bewusst, dass der Beschuldigte sie während der Fellatio mutmasslich gefilmt hatte. Die Straf- und Zivilklägerin 2 gelangte an die Polizei, um Anzeige gegen den Beschuldigten wegen des gesamten Vorfalls vom 28. März 2021 zu erstatten resp. dessen strafrechtliche Verfolgung hinsichtlich des gesamten inkriminierten Sachverhalts zu verlangen.