Erfahrungsgemäss dürfte das Strafantragsformular anlässlich der ersten formellen Einvernahme ausgefüllt und unterzeichnet worden sein. Weil das Strafantragsformular von der Polizei ausgefüllt wurde und diese damals (noch) keine Kenntnis von den Videoaufnahmen hatte, erstaunt es nicht, dass der Straftatbestand der «Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte» nicht aufgeführt wurde. Auf der Videoaufnahme (pag. 607) ist jedoch zu hören, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten bittet: «Aber bitte film nid».