Dabei schilderte sie den ungewollten oralen, analen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Hingegen erwähnte sie nicht, dass der Beschuldigte die Fellatio mit seinem Mobiltelefon gefilmt hatte. An der Berufungsverhandlung gab sie auf entsprechende Erkundigung an, sie glaube, sie habe zum Tatzeitpunkt schon verstanden, dass sie gefilmt werde, es aber anschliessend verdrängt. Sie sei in einem sehr stark dissoziierten Zu-