Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt die strafantragstellende Person eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt hingegen der Behörde. Nennt die strafantragstellende Person den Straftatbestand, der ihres Erachtens erfüllt worden ist, ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).