Rechtliche Grundlagen Als Antragsdelikt wird die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Dieser ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Er muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt die strafantragstellende Person eine Strafverfolgung verlangt.