Weil sie erst an der Einvernahme vom 14. Juli 2021 von den fraglichen Videoaufnahmen erfahren habe (pag. 625 Z. 90 ff.), habe sie am 28. März 2021 noch gar keinen (gültigen) Strafantrag betreffend den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte stellen können. Sie habe ab dem 14. Juli 2021 drei Monate Zeit gehabt, (auch) betreffend die fraglichen Videoaufnahmen die Strafverfolgung zu verlangen. Weil sie das nicht getan habe, liege betreffend Ziff. I.5 der Anklageschrift kein gültiger Strafantrag vor und sei das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen (pag. 1805 ff.). Rechtliche Grundlagen