48 13.3 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 13.3.1 Gültiger Strafantrag Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ein. Sie erwog, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe mit Strafantrag vom 28. März 2021 einzig die Strafverfolgung wegen eines Sexualdelikts beantragt. Weil sie erst an der Einvernahme vom 14. Juli 2021 von den fraglichen Videoaufnahmen erfahren habe (pag.