Duldung der sexuellen Handlungen zu nötigen. Diese Geringschätzung des menschlichen Lebens sowie die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugen von Skrupellosigkeit. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.13.1.2 hiervor).