129 aStGB erfüllt. Es kann als allgemein bekannt gelten, dass Gewalteinwirkungen gegen den Hals schwer zu kontrollieren und geeignet sind, schwere Schädigungen des Gehirns durch mangelnde Sauerstoffzufuhr oder gar den Tod herbeizuführen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Indem er die Straf- und Zivilklägerin 2 gleichwohl wiederholt und während mehrerer Sekunden in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff nahm und würgte, handelte er direktvorsätzlich. Er schuf die unmittelbare Lebensgefahr für die Straf- und Zivilklägerin 2, um diese zur Vornahme resp. Duldung der sexuellen Handlungen zu nötigen.