klägerin 2 berichteten Beschwerden (Nackenschmerzen, raue Stimme, Schluckbeschwerden, Schwarz vor Augen-Sehen, Erstickungs-/Todesangst) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 derart würgte, dass es zu einer temporären Hirndurchblutungsstörung kam, d.h. sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 129 aStGB erfüllt.