13.2.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) würgte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 beim zweiten Würgevorfall, als er sie zum Parkplatz des Restaurants J.________ zog, derart von hinten mit dem Unterarm, dass sie starke Schmerzen hatte, ihr schwarz vor Augen wurde und sie dachte, sie müsse sterben. Mit Blick auf die unter E. III.13.2.1 hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gestützt auf die vom IRM festgestellten Symptome (Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges) und die von der Straf- und Zivil-