Mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).