Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde hingegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt wurden oder ob es ohnmächtig wurde. Daher sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und einer allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich.