Solche Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, das mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann: Zu den relevanten Strangulationsfolgen gehören etwa Atemnot, Erstickungsangst, Heiserkeit, Schluckbeschwerden, Halsschmerzen, Druckschmerzen über dem Kehlkopf, Schmerzen bei Kieferöffnung, Würgemale, Benommenheit, Filmriss, Bewusstlosigkeit, Urin- und Stuhlabgang sowie Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren.