Präzisierend sowie teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität und/oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen.