46 13.2 Gefährdung des Lebens 13.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1840 f.). Präzisierend sowie teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: