607) noch zu einer klar verständlichen und zusammenhängenden Kommunikation mit der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Lage war. Auch fand sich in seinem am 28. März 2021 um 09:00 Uhr und damit tatnah entnommen Blut kein Ethanol (Trinkalkohol). Der Beschuldigte machte selbst denn auch keine Schuldunfähigkeit geltend.