_ vom 9. April 2022 aus gutachterlicher Sicht zum Tatzeitpunkt von keiner Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Es sei zwar denkbar, dass die beim Beschuldigten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile («Aggressionsproblematik») durch den Alkoholkonsum zusätzlich getriggert worden seien, was jedoch eher einer (dissozialen) Handlungsbereitschaft als einer deutlichen Einschränkung der inneren Freiheitsgrade entspreche (pag. 1184). Die Kammer teilt diese Einschätzung, zumal der Beschuldigte auf den Videos (pag. 607) noch zu einer klar verständlichen und zusammenhängenden Kommunikation mit der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Lage war.