Wie der nachstehende Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB zeigt, war die Situation für die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur subjektiv lebensbedrohlich, sondern auch objektiv lebensgefährlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 aus gutachterlicher Sicht zum Tatzeitpunkt von keiner Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.