190 Abs. 3 aStGB. Mit dem Würgen und der massiven Drohung versetzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 von Beginn weg bewusst in akute Todesangst, worauf die Straf- und Zivilklägerin 2 – nach misslungenem Abwehrversuch mit dem Flaschenhals und gescheiterter Bemühung, auf den Beschuldigten einzureden – in einen Überlebensmodus schaltete. Sie musste nicht nur die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erdulden resp. vornehmen, sondern zugleich um ihr Leben fürchten, mithin besondere psychische Qualen erleiden. Wie der nachstehende Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art.