Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin 2 wissentlich und willentlich zu den beischlafsähnlichen Handlungen (Oral- und Analverkehr) und zum Beischlaf. Er setzte sich dabei bewusst und wiederholt über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 hinweg. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB sind erfüllt. Durch das lebensgefährliche Würgen (eingehend dazu E. III.13.2 hiernach) und die Todesdrohung unter Zuhilfenahme eines spitzen Gegenstands agierte der Beschuldigte zudem besonders grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB.