den Anal- und Vaginalverkehr über sich ergehen liess. Sie wollte ihr Überleben sichern und möglichst unverletzt aus der Situation herauskommen, weshalb sie – nachdem es ihr weder gelungen war zu flüchten noch den Beschuldigten mit dem abgebrochenen Flaschenhals in die Flucht zu schlagen noch erfolgreich auf den Beschuldigten einzureden – auf weiteren körperlichen und verbalen Widerstand verzichtete. Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin 2 wissentlich und willentlich zu den beischlafsähnlichen Handlungen (Oral- und Analverkehr) und zum Beischlaf.