Aufgrund der vom Beschuldigten ausgeübten Gewalt (Würgen, Zuhalten des Mundes, Festhalten und gegen das Auto Drücken) und seiner Drohung, sie mit dem vorgezeigten spitzen Gegenstand zu (er-)stechen resp. umzubringen, sah sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in einer derart ausweglosen Situation, dass sie gegen ihren Willen die Fellatio vornahm resp. den Anal- und Vaginalverkehr über sich ergehen liess.