In Kombination mit der fortdauernden Bedrohung des Opfers und deren Todesangst sei die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 4.2 und E. 4.5). 13.1.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse von hinten. Er nahm sie in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff, hielt ihr den Mund zu und drohte ihr – unter Vorzeigen eines spitzen Gegenstands – sie zu (er-)stechen resp. umzubringen, sollte sie erneut schreien.