Es sei nicht zu vermeiden gewesen, dass der Täter während des Geschehens – teilweise auch unabsichtlich – in gefährliche Nähe des Halses und Kopfes des Opfers gekommen sei, sowie gerichtsnotorisch, dass am Hals bereits kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod eines Menschen führen könnten. In Kombination mit der fortdauernden Bedrohung des Opfers und deren Todesangst sei die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 4.2 und E. 4.5).