Zur Bejahung des qualifizierten Tatbestands genüge die Verwendung des gefährlichen Gegenstands zur Bedrohung des Opfers. Massgebend sei, dass durch die Verwendung des gefährlichen Gegenstands (oder wie vorliegend der gefährlichen Waffe) ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werde. Es sei nicht zu vermeiden gewesen, dass der Täter während des Geschehens – teilweise auch unabsichtlich – in gefährliche Nähe des Halses und Kopfes des Opfers gekommen sei, sowie gerichtsnotorisch, dass am Hals bereits kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod eines Menschen führen könnten.