Messer einzusetzen, sollte es sich seinen Anordnungen nicht fügen. Es erwog, der Täter habe sein Opfer zwar nicht physisch verletzt, jedoch fortwährend mit seinem Taschenmesser bedroht, so dass jenes um sein Leben habe fürchten müssen. Inwiefern der Täter einen Verletzungs- oder Tötungsvorsatz gehabt habe, spiele keine Rolle. Zur Bejahung des qualifizierten Tatbestands genüge die Verwendung des gefährlichen Gegenstands zur Bedrohung des Opfers.