44 bedrohen, liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 resp. Art. 190 Abs. 3 aStGB vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1).