190 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1836 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist resp., wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt.