Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB resp. eine qualifizierte Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.