13. Vorfall vom 28. März 2021 (Ziff. I.2 bis. Ziff. I.5 AKS) 13.1 Qualifizierte sexuelle Nötigung und qualifizierte Vergewaltigung 13.1.1 Rechtliche Grundlagen Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung nach Art.