303 StPO). Ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Hausfriedensbruchs liegt vor und datiert vom 29. Mai 2018 (pag. 460 f.). Gemäss Beweisergebnis (E. II.8.5 hiervor) betrat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung und schlich in deren Schlafzimmer, wo sie gemeinsam mit ihren Töchtern schlief. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 186 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.12.1.2 hiervor). 12.3 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten Schändung nach Art.