42 12.2 Hausfriedensbruch 12.2.1 Rechtliche Grundlagen Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 aStGB begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1818 f.). 12.2.2 Subsumtion Als Antragsdelikt wird Hausfriedensbruch nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO).