Somit liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsfähig war (pag. 1184 f., pag. 1194 ff.). Die Kammer teilt diese Einschätzung, zumal der vom Beschuldigten gegenüber Dr. med. Sommer resp. L.________ erwähnte Drogenresp.