Somit handelte er mit Vorsatz ersten Grades. Indem er die Wohnung und das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1 betrat, die Bettdecke entfernte und die Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite schob, hat der Beschuldigte nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg gemacht und die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat längst überschritten. Der Taterfolg des Missbrauchs zu einer sexuellen Handlung ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte und der Beschuldigten sich zur Flucht gezwungen sah. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.