22 aStGB zu prüfen ist. Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 schläft und daher einen Abwehrwillen weder fassen noch äussern kann, mithin zum Widerstand unfähig ist. Er beabsichtigte, sie im Intimbereich auszugreifen und damit eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen. Somit handelte er mit Vorsatz ersten Grades.