Unbemerkt entfernte er ihre Bettdecke und schob ihre Unterhose zur Seite. Als er sich auf Rumpfhöhe über den Körper der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 beugte und sich mit einem Knie auf deren Bett abstützte, erwachte die Straf- und Zivilklägerin 1, worauf der Beschuldigte das Schlafzimmer fluchtartig verliess, ohne die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich ausgegriffen zu haben. Der Taterfolg des Missbrauchs zu einer sexuellen Handlung trat mithin nicht ein, weshalb eine versuchte Schändung nach Art. 191 i.V.m. Art. 22 aStGB zu prüfen ist.