Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). 12.1.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (E. II.8.5 hiervor) begab sich der Beschuldigte in das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1, um sie in schlafendem Zustand im Intimbereich auszugreifen. Unbemerkt entfernte er ihre Bettdecke und schob ihre Unterhose zur Seite.