Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.4.1). Der Begriff der «anderen sexuellen Handlung» umfasst namentlich das Berühren der Schamlippen und der Klitoris sowie das Einführen eines Fingers in die Vagina (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.5). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Versuchsstrafbarkeit