12. Vorfall vom 28. Mai 2018 (Ziff. I.1 und Ziff. I.6 AKS) 12.1 Versuchte Schändung 12.1.1 Rechtliche Grundlagen Schändung Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe der Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein.