191 StGB, bei welchem der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustandes» gestrichen wurde. Letzteres, weil es den allgemeinen strafrechtlichen Regeln entspricht und daher nicht ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich betreffend den Zustand des Opfers handeln muss. Es gelangt integral das alte Recht zur Anwendung.