40 zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Die qualifizierte Begehung solcher Handlungen wird nach altem wie nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren gehahndet. Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gleiches gilt bezüglich des Art. 191 StGB, bei welchem der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustandes» gestrichen wurde.